Als Abfindung bezeichnet man den Geldbetrag, den ein Gesellschafter aufgrund seines Ausscheidens aus einer Gesellschaft beanspruchen kann. Ein ausgeschiedener GbR-, OHG- oder KG-Gesellschafter hat einen Abfindungsanspruch i. H. eines Betrages, der dem Betrag entspricht, den er erhalten würde, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens auseinandergesetzt worden wäre, § 738 Abs. 1 BGB (i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Abweichendes kann im Gesellschaftervertrag vereinbart werden.
siehe Aktiengesellschaft
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB, in welchem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Als Abgrenzung zum Werkvertrag ist ein Tätigwerden und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet. Es handelt sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis, da die Leistung über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht wird. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt, dies bedingt eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, da er fremdnützig und weisungsgebunden die Arbeit erbringt.
Als „asset deal“ bezeichnet man eine bestimmte Art der Unternehmensübertragung. Das Unternehmen wird bei einem asset deal durch separate Übertragung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes des zu übertragenden Unternehmens übertragen.
„Asset Stripping“ steht begrifflich für die Zerlegung bzw. Zerschlagung eines Unternehmens durch Veräußerung wirtschaftlich selbständiger Einheiten bzw. einzelner Vermögensgegenstände des ursprünglichen Unternehmens.
Ziel einer solchen Zerlegung kann zum Beispiel eine effektivere Verwertung des Unternehmens sein.