Als Abfindung bezeichnet man den Geldbetrag, den ein Gesellschafter aufgrund seines Ausscheidens aus einer Gesellschaft beanspruchen kann. Ein ausgeschiedener GbR-, OHG- oder KG-Gesellschafter hat einen Abfindungsanspruch i. H. eines Betrages, der dem Betrag entspricht, den er erhalten würde, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens auseinandergesetzt worden wäre, § 738 Abs. 1 BGB (i. V. m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Abweichendes kann im Gesellschaftervertrag vereinbart werden.
Eine Abfindungsklausel im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die den Umfang des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters betrifft.
Regelmäßig liegt einer Abfindungsklausel die Intension zu Grunde, die Gesellschaft vor plötzlichem Kapitalabfluss zu schützen, die Berechnung der Abfindung zu vereinfachen oder allgemein den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Zu diesen Zwecken kann beispielsweise eine Abfindung zum Buchwert (Buchwertklausel) oder eine Abfindung durch Ratenzahlung vereinbart werden. Nach allgemeinen Grundsätzen sind der inhaltlichen Gestaltung einer Abfindungsklausel Grenzen gesetzt. Zum Beispiel ist der Ausschluss eines Abfindungsanspruchs zu meist, außer bei Gesellschaften mit ideeler Zweckrichtung, sittenwidrig und damit unwirksam.
Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften, deren Aufgabe es ist, den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Kapitalgesellschaft zu prüfen, vgl.: §§ 316 Abs. 1, 319 Abs. 1 HGB.
Wirtschaftsprüfer sind Personen, die öffentlich zur Wirtschaftsprüfung bestellt wurden, § 1 Abs. 1, S. 1 WPO. Der Bestellung geht zum Nachweis der notwendigen fachlichen Kenntnisse ein staatliches Prüfungsverfahren voraus.
Eine Wirtschaftsprüfergesellschaft ist eine Gesellschaft, die von Wirtschaftsprüfern geführt wird und den Zweck hat, die Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers wahrzunehmen. Sie muss als eine solche anerkannt sein.
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften können nur Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 HGB) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB sein, § 319 Abs. 1 HGB.
siehe Spaltung
siehe Stimmabspaltung
siehe Stimmrechtsabspaltung
siehe Unteilbarkeit von Aktien
siehe Liquidation
Als „actio pro socio“ bezeichnet man das Vorgehen eines Gesellschafters, mit welchem dieser im eigenen Namen Ansprüche, welche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter zustehen, geltend macht. Gegen Dritte (Nichtgesellschafter) ist eine actio pro socio also ausgeschlossen.
Es können im Wege der actio pro socio nur Ansprüche geltend gemacht werden, die durch den Gesellschaftsvertrag begründet wurden (z. B.: Beitragspflichten). Zu beachten ist, dass eine entsprechende Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu richten ist.
Als „Ad-hoc Mitteilungen“ bezeichnet man unverzügliche Mitteilungen von börsennotierten Unternehmen, die Umstände betreffen, die der Unternehmensführung im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die sich im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens auf den Marktwert des Unternehmens auswirken können. Gem. § 15 Abs. 1, S. 1 WpHG besteht eine entsprechende Mitteilungspflicht.
siehe ad-hoc-Mitteilung
siehe Aktiengesellschaft
„Agio“ bedeutet „Aufgeld“. Bezeichnet wird damit zum Beispiel der Betrag, der über den Nennwert eines Wertpapieres hinaus oder zuzüglich zu einer Einlage entrichtet werden soll. Das Agio wird üblicherweise in % angegeben. Gegensatz ist das „Disagio“.
AktG ist die Abkürzung für „Aktiengesetz“.
siehe Aktiengesetz
Nach § 1 Abs. 2 AktG ist die Aktie ein Bruchteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft.
Man unterscheidet, hinsichtlich der Beteiligung der Aktien am Grundkapital, zwischen Nennbetragsaktien (§ 8 Abs. 2 AktG) und Stückaktien (§ 8 Abs. 3 AktG), § 8 Abs. 1 AktG. Stückaktien sind jeweils in gleichem Umfang, Nennbetragsaktien mit Höhe des Nennbetrags am Grundkapital beteiligt.
Die Übernahme einer Aktie kann verbrieft werden. Hierdurch entsteht ein (umgangssprachlich) auch als Aktie bezeichnetes Wertpapier. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung ist zwischen Inhaberaktie und Namensaktie zu differenzieren.
Sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien können auf eine andere Person übertragen werden. Inhaberaktien werden wie Inhaberpapiere, Namensaktien als Orderpapiere übertragen.
Aktieninhaber werden anteilig am Gewinn der Aktiengesellschaft beteiligt. Der Gewinnanteil entspricht dabei prozentual dem Anteil, mit dem ein Aktionär, durch die Übernahme von Aktien, am Grundkapital beteiligt ist. Besonderheiten ergeben sich aber, wenn auch Vorzugsaktien ausgegeben werden.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, die mit einem Kapital, das ihr durch ihre Gesellschafter (Aktionäre) zur Verfügung gestellt wird, einen selbst gesetzten Zweck verfolgt. Das Kapital wird dadurch gebildet, dass Aktien gegen Leistung einer Kapitaleinlage übernommen werden.
Wesentliche rechtliche Grundlage der AG ist das AktG. Soweit dieses keine besondere oder abschließende Regelungen enthält, kommt ergänzend das BGB, insbesondere die Bestimmungen betreffend den Verein, zur Anwendung.
Das Gesetz verleiht der AG eine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1, S. 1 AktG). Die AG ist also rechtsfähig und kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern der AG nur das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen eines Gesellschafters haftet nicht für Verbindlichkeiten der AG. Das finanzielle Risiko eines Aktionärs ist daher auf seine Einlage beschränkt.
Die Rechtsform der AG ermöglicht somit eine einfache und flexible Beteiligung einer Vielzahl von Personen. Sie ist daher besonders geeignet, große Kapitalmengen für ein Unternehmen aufzubringen. Aus Sicht der Gesellschafter bietet die Beteiligung außerdem eine mit wenig Aufwand verbundene Geldanlagemöglichkeit. Sind die Aktien einer AG auf eine Vielzahl an Personen verteilt, besteht eine sog. „Publikumsgesellschaft“, hat eine kleine Personengruppe die Mehrheit der Beteiligungen inne, spricht man von einer „majorisierten Gesellschaft“.
Eine AG gelangt in mehreren Schritten zur Entstehung. Zunächst wird die Satzung festgestellt, also ein Gesellschaftsvertrag geschlossen. Mit der damit einhergehenden Übernahme sämtlicher Aktien wird die Gesellschaft sodann errichtet, ohne jedoch schon Rechtsfähigkeit zu erlangen. Erst mit Eintragung der Errichtung in das Handelsregister entsteht die AG als solche.
Die Gründungsgesellschafter verpflichten sich durch die Übernahme von Aktien das in einer Gesellschaftssatzung betragsmäßig festgesetzte Grundkapital von mindestens 50.000,00 € anteilig aufzubringen.
Diese Pflicht wird auch bei dem späteren Erwerb einer Aktie begründet, soweit die Einlage noch nicht vollständig erbracht wurde.
Das Grundkapital ist lediglich eine Geldziffer, die auf der Passivseite der Bilanz eingestellt wird. Unabdingbare Regeln führen dann schließlich dazu, dass das Grundkapital die Gestalt eines garantierten Gesellschaftskapitals annimmt ( Gebot der Kapitalerhaltung).
Das Grundkapital ist nicht mit dem Gesellschaftsvermögen identisch. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Beträge des Gesellschaftsvermögens und des Grundkapitals von einander abweichen.
Um das Vertrauen der (zukünftigen) Aktionäre und Gläubiger gegenüber der Gesellschaft zu stärken und andererseits deren Interessen zu schützen, wurde ein sog. „Corporate Governance Kodex“ als Leit- und Richtlinie für die Unternehmensführung eingeführt. Das Regelungswerk hat keinen Gesetzesrang, jedoch ist die AG verpflichtet, zu erklären, ob und welchem Umfang der Corporate Governance Kodex angewendet wird, § 161 AktG.
Die AG kann, wie jede juristische Person, nur durch ihre Organe handeln oder am Rechtsverkehr teilnehmen. Vorgeschriebene Organe einer AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Vorstand leitet in eigener Verantwortung die Gesellschaft, führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Die Tätigkeit des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat überwacht, dem zu diesem Zwecke bestimmte Befugnisse eingeräumt sind. Der Aufsichtsrat bestellt auch die Vorstandsmitglieder. Durch die Hauptversammlung nehmen die Aktionäre auf die Angelegenheiten der Gesellschaft Einfluss. Die Hauptversammlung bestellt auch die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Eine „Aktiengesellschaft & Co. KG“ ist eine KG, deren Komplementär eine Aktiengesellschaft ist.
Das Aktiengesetz enthält Regelungen über die Aktiengesellschaft (AG), die „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ (KGaA) und über „verbundene Unternehmen“.
Die Regelungen betreffend die AG und die KGaA beziehen sich auf die Gründung und Beendigung der Gesellschaften sowie auf deren innere Organisation und die jeweiligen Rechtsverhältnisse im Innen- und Außenverhältnis. Außerdem enthält das Aktiengesetz in seinem Schlussteil neben Sonder- und Schlussvorschriften auch Straf- und Bußgeldvorschriften.
Das Aktiengesetz ist weitgehend zwingend ausgestaltet. Abweichungen, insbesondere abweichende Bestimmungen in der Gesellschaftssatzung, sind in der Regel nur möglich, soweit dies durch das AktG zugelassen ist.
Das Aktienregister ist ein Register, in Buch- oder elektronischer Form, das von einer Namensaktien oder Zwischenscheine ausgebenden Aktiengesellschaft durch deren Vorstand geführt wird. In das Register werden die Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Inhabers sowie die Stückzahl oder die Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien der Betrag eingetragen. Übertragungen der Aktien werden nach Mitteilung und Nachweis eingetragen.
Gibt die Gesellschaft Namensaktien oder Zwischenscheine aus, ist sie zur Führung und ständigen Aktualisierung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Aktionäre haben einen klagbaren Anspruch auf die Registerführung.
Bedeutung erlangt das Aktienregister insbesondere im Verhältnis des Aktionärs zur Gesellschaft. Gem. § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.
Als „Aktionär“ bezeichnet man den Gesellschafter einer Aktiengesellschaft. Die Gesellschafterstellung ergibt sich aus der Beteiligung an dem in Aktien zerlegten Grundkapital der Gesellschaft.
Kraft dieser Beteiligung ist der Gesellschafter Inhaber bestimmter Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaftsrechte können grob in Vermögens- und Mitverwaltungsrechte gegenüber der Aktiengesellschaft und/oder deren Organen unterteilt werden. Zu den Vermögensrechten zählt das Recht auf Erhalt der Dividende und im Fall der Liquidation der Gesellschaft der Anspruch auf einen Anteil des überbleibenden Erlöses. Mitverwaltungsrechte sind u. a. die Rechte des Aktionärs auf Teilnahme an der Hauptversammlung, auf Stimmabgabe, auf Auskunft und auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft sind gleich zu behandeln (-> Gleichbehandlungsgrundsatz).
Andererseits hat ein Aktionär auch bestimmte Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Hierzu zählt beispielsweise die Einlagepflicht des Gründungsaktionärs.
siehe Einziehung
Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage, mit der begehrt wird, einen mangelhaften Hauptversammlungsbeschluss für nichtig zu erklären, vgl.: § 243 AktG. Klagebefugt sind grundsätzlich jeder Aktionär, der Vorstand, seine Mitglieder sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 245 AktG erfüllt sind. Die Anfechtungsklage dient nicht der allgemeinen Rechtskontrolle. Die Klage dient allein dem Schutz der Interessen der Beteiligten, daher ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, soweit durch den anzufechtenden Beschluss tatsächlich auch diese Interessen betroffen sind. Nicht entscheidend für die Klagebefugnis eines Aktionärs ist die Höhe seiner Beteiligung. Die Klage ist ausschließlich vor dem Landgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, weil diese Frist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist. Erst mit Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils tritt die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ein, allerdings rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Wird die Klage allein oder weit überwiegend mit dem Ziel erhoben, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, die durch den Kläger dem Grunde nach nicht beansprucht werden kann, kann dies als sittenwidriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten anzusehen sein.
Der Begriff der Anschaffungskosten i. S. d. HGB wird in § 255 Abs. 1 HGB erläutert. Danach sind “Anschaffungskosten” die einem Vermögensgegenstand einzeln zuzuordnenden Aufwendungen, die geleistet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Zu den Anschaffungskosten zählen auch nachträgliche zuordnungsfähige Aufwendungen und Nebenkosten. Abzusetzen sind von den Anschaffungskosten aber die Anschaffungspreisminderungen, § 255 Abs. 1, S. 3 HGB.
Als „Anwachsung“ bezeichnet man die Erhöhung eines Anteils an einer Vermögensmasse oder an einem Gegenstand, die kraft Gesetzes eintritt.
Scheidet zum Beispiel ein Gesellschafter einer GbR aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.
siehe Rechtsanwaltsgesellschaft
siehe Konsortium
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages gem. § 611 BGB, in welchem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Als Abgrenzung zum Werkvertrag ist ein Tätigwerden und nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet. Es handelt sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis, da die Leistung über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht wird. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt, dies bedingt eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, da er fremdnützig und weisungsgebunden die Arbeit erbringt.
Dies ist die Abkürzung für “Arbeitsgemeinschaft”.
siehe Konsortium
Als „asset deal“ bezeichnet man eine bestimmte Art der Unternehmensübertragung. Das Unternehmen wird bei einem asset deal durch separate Übertragung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes des zu übertragenden Unternehmens übertragen.
„Asset Stripping“ steht begrifflich für die Zerlegung bzw. Zerschlagung eines Unternehmens durch Veräußerung wirtschaftlich selbständiger Einheiten bzw. einzelner Vermögensgegenstände des ursprünglichen Unternehmens.
Ziel einer solchen Zerlegung kann zum Beispiel eine effektivere Verwertung des Unternehmens sein.
Als „atypische stille Gesellschaft“ bezeichnet man eine stille Gesellschaft mit einer Beteiligungsstruktur, die sich von der für die (typische) stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) vorgesehenen unterscheidet. Bei einer atypischen stillen Gesellschaft haben die Gesellschafter auf Grund vertraglicher Vereinbarungen die Möglichkeit, wesentlich auf die Geschäfte der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Sie können Mitunternehmerinitiative ergreifen und sie tragen ein Mitunternehmerrisiko. Indiz für eine derartige Gesellschafterstellung ist die Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens.
Die Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich wie ein Mitunternehmer zu qualifizieren, vgl. § 15 Abs. 1, Nr. 2 EStG.
Eine Unterbeteiligung ist atypisch, wenn der Unterbeteiligte durch Vertrag wirtschaftlich so gestellt wird, als sei er Gesellschafter der Hauptgesellschaft. Hiervon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn der Unterbeteiligte an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft beteiligt wird.
siehe Agio
Die Auflösungsklage ist eine Gestaltungsklage, mit der ein Gesellschafter begehrt, gerichtlich die Auflösung einer OHG auszusprechen, § 133 Abs. 1 HGB.
Die Auflösung wird nur ausgesprochen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser kann etwa in der Pflichtverletzung eines Gesellschafters oder in der Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks liegen. Zusätzlich muss der Anlass gebende Umstand eine künftige vertrauensvolle, sinnvolle und zweckorientierte Zusammenarbeit der Gesellschafter unmöglich machen.
Zudem kann die Auflösung nur dann begehrt werden, wenn weniger schwerwiegende Eingriffe in die Gesellschafterstellung fruchtlos oder aussichtslos waren bzw. sind. Zu denken ist hier also zunächst an die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder der Vertretungsmacht und an den Ausschluss des „störenden“ Gesellschafters.
Entgegen dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 HGB – „kann die Auflösung“ – muss die Auflösung ausgesprochen werden, wenn die Klage zulässig und begründet ist.
Bei Gesellschaften, die ihren Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich ein Kündigungsrecht eingeräumt haben, kommt die Auflösungsklage nicht in Betracht.
Möglich ist auch eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dahingehend, dass im Fall der Auflösungsklage nur der Gesellschafter die Gesellschaft verlässt, der das Vorliegen des wichtigen Grundes verursacht hat.
siehe Aufnahmevertrag
Ein Aufnahmevertrag ist ein mehrseitiger Vertrag zwischen allen Gesellschaftern einer Personengesellschaft und einer weiteren Person, in dem der Eintritt einer Person in die Gesellschaft als Gesellschafter vereinbart wird. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages wird die hinzutretende Person Gesellschafter der Gesellschaft. Auf anderem Wege ist eine Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft nicht möglich. Dies hängt mit der strengen Personenorientierung einer Personengesellschaft zusammen. Kein Gesellschafter einer Personengesellschaft muss sich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags einen neuen Gesellschafter aufdrängen lassen.
Der Aufsichtsrat ist ein Organ einer Gesellschaft, welches seine Befugnisse von allen Gesellschaftern ableitet. Seine wesentliche Aufgabe ist es, die Gesellschaft zu überwachen.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern, § 95, S. 1 AktG. Die Satzung der Gesellschaft kann nach Maßgabe des § 95, S. 2 bis 4 AktG eine höhere Mitgliederanzahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind jedenfalls Aktionäre. In gesetzlich bestimmten Fällen (vgl.: § 96 Abs. 1 AktG) müssen dem Aufsichtsrat auch Arbeitnehmer angehören. Grundsätzlich können nur natürliche Personen, die unbeschränkt geschäftsfähig sind, Aufsichtsratsmitglieder werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit nicht vorgesehen ist, dass Aufsichtsratsmitglieder entsendet oder nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Drittbeteiligungsgesetz gewählt werden.
Der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft (Gesellschaft i. S. d. § 264d HGB) muss mindestens ein unabhängiges Mitglied haben, das über Sachverstand auf dem Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt (§ 100 Abs. 5 AktG). Diese Anforderung gilt nicht, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrates vor dem 29.05.2009 bestellt worden sind.
Die Amtszeit eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds beträgt maximal 5 Jahre, vgl.: § 102 Abs. 1 AktG. Für die Amtszeit eines gerichtlich bestellten Mitgliedes oder der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates gelten jedoch Besonderheiten.
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört es auch, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Zu diesem Zwecke kann der Aufsichtsrat bestimmte Dokumente der Gesellschaft einsehen und prüfen. Die Geschäftsführung selbst kann und darf der Aufsichtsrat nicht übernehmen, eine Befugnis hierzu darf ihm auch nicht eingeräumt werden.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und kann diesen auch abberufen. Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Aufsichtsrat kann, bei schuldhafter Verletzung seiner Kontrollpflichten, der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung eine besondere Beweislastverteilung besteht. Die Beweislast ist diesbezüglich umgekehrt.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Abschlussprüfers muss sich der Aufsichtrat einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft auf die insoweit ergangene Empfehlung eines eingesetzten Prüfungsausschusses stützen, § 124 Abs. 3 S. 2 AktG.
siehe Aufsichtsrat
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches mit besonderen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet ist. Hierzu zählt zunächst die interne Verfahrensleitung und die Informationsvermittlung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Für den Rechtsverkehr mit dem Vorstand ist der Aufsichtsratsvorsitzende wort- und federführend. Er ist Repräsentant des Aufsichtsrats. Regelmäßig ist dem Aufsichtsratsvorsitzenden auch die Leitung der Hauptversammlung übertragen. Schließlich hat der Aufsichtsratsvorsitzende auch Mitwirkungspflichten bei der Eintragung bestimmter Informationen in das Handelsregister. In keinem Fall hat der Aufsichtsratsvorsitzende die Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats – etwa „vertretungshalber“ – inne. Eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung ist unzulässig.
Der Aufsichtsratsvorsitzende kann wegen deliktischer Pflichtverletzung gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig werden. Nutzt der Aufsichtsratsvorsitzende vorsätzlich seine Stellung zur Einflussnahme auf die anderen Aufsichtsratsmitglieder oder den Vorstand aus, um diese zu schädigendem Verhalten gegenüber der Gesellschaft zu veranlassen, kann er gem. § 117 Abs. 1 AktG auch der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der Aufsichtsratsvorsitzende wird durch die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt. Der Kandidat kann ebenfalls abstimmen, auch für seine Person. Das Wahlverfahren richtet sich regelmäßig nach der Satzung. Fehlen Bestimmungen über die erforderliche Mehrheit, so genügt die Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand hat die gewählte Person in das Handelsregister einzutragen. Die Dauer der Amtszeit bestimmt sich nach der Satzung oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, soweit diese nicht mit der Satzung im Widerspruch steht. Die Amtszeit endet jedenfalls mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden aus dem Aufsichtsrat, ferner durch Abberufung oder Niederlegung.
„Außergewöhnliche Geschäfte“ sind Entscheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung, die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls den Rahmen der bisherigen Tätigkeit übersteigen, weil ihnen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesellschaft und die Risikobelastung Ausnahmecharakter zuzuschreiben ist.
Je nach Rechtsform der Gesellschaft ist zur Durchführung dieser Maßnahme ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich oder steht den Gesellschaftern gegen die Durchführung dieser Maßnahmen ein Widerspruchsrecht zu.
siehe Spaltung
Ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist ein Vertrag, der vor der Ausgliederung zwischen den an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern zur Regelung der einzelnen Übertragungsmodalitäten geschlossen wird. In dem Vertrag werden die beteiligten Rechtsträger namentlich, ggf. unter Angabe des jeweiligen Sitzes, und die zu übertragenden Vermögensgegenstände aufgeführt. Auch Art und Umfang der künftigen Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger sowie der Zeitpunkt, ab dem eine Beteiligung am Bilanzgewinn zu gewähren ist und der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsträgerwechsel stattfindet, werden bestimmt.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der öffentlichen Beurkundung. Fehlt die Beurkundung, ist der Vertrag nichtig. Möglich ist aber eine Heilung des Formmangels durch Eintragung der Ausgliederung in das Register, das für den übernehmenden Rechtsträger zuständig ist.
Ein Gesellschafter kann beim Vorliegen eines Ausschlussgrundes auf Betreiben der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, was ein zwangsweises Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft zur Folge hat. Je nach Rechtsform der Gesellschaft und gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung kann der Ausschluss durch Klage (Ausschlussklage) oder Gesellschafterbeschluss bewirkt werden.
Aus einer GbR ist ein Ausschluss möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel aufgenommen wurde, § 737 BGB. Gesetzlich geregelte Ausschlussgründe finden sich in § 723 Abs. 1, S. 2 BGB. Wenn Ausschlussgründe vorliegen, steht das Ausschlussrecht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es wird durch Erklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter ausgeübt.
Für einen Ausschluss aus einer OHG oder KG sieht das Gesetz eine sog. Ausschlussklage vor. Der Ausschluss setzt hiernach ein gerichtliches Verfahren voraus und wird erst durch ein Urteil bewirkt. Durch Gesellschaftsvertrag kann dieses Klagerecht der Gesellschafter aber durch ein Gestaltungsrecht ersetzt werden. In diesem Fall ist es möglich, einen Ausschluss eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen durch Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.
Sowohl das AktG als auch das GmbHG sehen keine Bestimmung für den Ausschluss eines Gesellschafters beim Vorliegen besonderer Gründe vor. Auch diese Gesellschaften sollen aber die Möglichkeit haben, einen Gesellschafter auszuschließen, wenn die gemeinsame Fortführung der Gesellschaft für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Hierzu lässt die Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der § 737 BGB und § 140 HGB zu.
Vorgesehen ist jedoch ausdrücklich der Ausschluss eines sog. Minderheitenaktionärs, § 327a AktG.
siehe Ausschluss
siehe Auszahlungsverbot
Das Stichwort „Auszahlungsverbot“ steht für das in § 30 Abs. 1 GmbHG aufgestellte Verbot, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH an die Gesellschafter auszuzahlen. Das Verbot ist adressiert an die Geschäftsführer einer GmbH und umfasst jede Art von vermögenswerten Leistungen.
Das Auszahlungsverbot betrifft jedoch nicht Leistungen, die beim Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages i. S. d. § 291 AktG erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, § 30 Abs. 1, S. 2 GmbHG. Das Auszahlungsverbot erstreckt sich außerdem nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und die Erbringung von Leistungen an den Gesellschafter, die dieser aufgrund eines Rechtsgeschäfts verlangen kann, das wirtschaftlich einem Darlehensvertrag oder der Darlehensgewährung entspricht, § 30 Abs. 1, S. 3 GmbHG.
Für die Beurteilung, ob der Leistungsempfänger Gesellschafter der jeweiligen GmbH ist, ist der Zeitpunkt der Leistung maßgeblich.
Dennoch erfolgende Leistungen sind der Gesellschaft zurückzugewähren, § 31 GmbHG. Die Geschäftsführer sind gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die schuldhaft entgegen des Auszahlungsverbotes erbrachte Leistung verursacht wurde § 43 Abs. 3 GmbHG. Die Gesellschaft kann nicht auf den Zahlungsanspruch verzichten, soweit der Betrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig ist. Auch ein Vergleich, der zur Herabsetzung der Zahlungspflicht führt, ist soweit nicht zulässig.
Diese Schadensersatzpflicht besteht aber nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.