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	<title>Wülfing Zeuner Rechel</title>
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	<description>Wülfing &#124; Zeuner &#124; Rechel</description>
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		<title>BGH: Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 12:56:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012 (Az. I ZR 187/10; veröffentlicht am 16.02.2012) in einem Fall entschieden, dem der &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bgh-durch-die-registrierung-eines-domainnamens-erwirbt-der-inhaber-kein-absolutes-recht-an-dem-domainnamen-und-damit-kein-sonstiges-recht-im-sinne-von-%c2%a7-823-abs-1-bgb/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012 (Az. I ZR 187/10; veröffentlicht am 16.02.2012) in einem Fall entschieden, dem der nachfolgende Sachverhalt vorausgegangen war:</p>
<p>Das Unternehmen &#8220;NetzWerkStadt&#8221; ließ im Jahre 1996 den Domainnamen &#8220;gewinn.de&#8221; bei der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC), der zentralen Vergabestelle für Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221;, für sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der DENIC möglichen &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221;, mit der unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; erfragt werden können, wurde bis zum 2. Juni 2005 &#8220;NetzWerkStadt&#8221; als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen &#8220;gewinn.de&#8221; genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber; &#8220;NetzWerkStadt&#8221; wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen &#8220;gewinn.de&#8221;.</p>
<p>Der Kläger hat behauptet, &#8220;NetzWerkStadt&#8221; sei zur Zeit der Registrierung des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; im Jahre 1996 die Bezeichnung für sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC geschlossene Registrierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; sei. Bei einer &#8220;WHOIS-Abfrage&#8221; werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.</p>
<p>Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC geführten &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; als Inhaber des Domainnamens &#8220;gewinn.de&#8221; eingetragen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Aus den Entscheidungsgründen:</strong></span></p>
<p>III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren des Klägers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.</p>
<p>(&#8230;) 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhaber eines Domainnamens verfüge nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und könne daher nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC zu Unrecht geführten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.</p>
<p>a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen</p>
<p>Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.</p>
<p>b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein Domainname als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist. Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreicht. (&#8230;)</p>
<p>d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des Domainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.</p>
<p>3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.</p>
<p>a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.</p>
<p>Ein derartiger &#8220;betriebsbezogener&#8221; Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer solchen Störung würde das Gewerbevermögen ohne sachlichen Grund privilegieren.</p>
<p>b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des Betriebs des Klägers durch die Störung seiner behaupteten Stellung als Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens tatsächlich beeinträchtigt wird.</p>
<p>4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Klägers. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die begehrte Zustimmung von der Beklagten nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann.</p>
<p>a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten des Klägers erlangt.</p>
<p>b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.</p>
<p>aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Geldbetrages.</p>
<p>bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC tatsächlich materiell berechtigt zu sein.</p>
<p>Die Eintragung in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist wie bereits dargelegt vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.</p>
<p>cc) Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Rechtsposition &#8220;auf Kosten&#8221; des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt. Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erfüllt, die als Inhaber des Domainnamens in der &#8220;WHOIS-Datenbank&#8221; der DENIC eingetragen ist.</p>
<p>c) Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als Inhaber des Domainnamens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund.</p>
<p>IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die vollständige Entscheidung finden Sie <span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59227&amp;pos=13&amp;anz=598">hier</a></strong></span>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 18.01.2012)</p>
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		<title>Deutsche Alternative zur britischen LLP</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 10:37:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dem an Länder und Verbände versendeten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/deutsche-alternative-zur-britischen-llp/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem an Länder und Verbände versendeten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:</p>
<p>In Zukunft gibt es eine deutsche Alternative zur britischen LLP: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich.</p>
<p>Die neue Gesellschaftsform passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien. Bei größeren Kanzleien gab es bisher einen Trend zur britischen Limited Liability Partnership (LLP), da deutsches Gesellschaftsrecht für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bot.</p>
<p>Mandanten werden mit einer Haftpflichtversicherung geschützt, wenn die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Für eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro vorgesehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Hintergrund:</p>
<p>Der Entwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn, zu schaffen.</p>
<p>Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“), der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.</p>
<p>Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss „angemessen“ versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer, können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und ebenfalls von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Gebrauch machen.</p>
<p>Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung von Rechts- und Patentanwälten durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) wird der bereits geltenden Rechtslage bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angeglichen. Künftig soll auch Anwälten eine vertragliche Beschränkung ihrer Haftung durch AGB auf grobe Fahrlässigkeit möglich sein.</p>
<p>Im Übrigen werden Einzelgesetze angepasst, um die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf wurde nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugesandt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 15.02.2012)</p>
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		<item>
		<title>OVG Berlin-Brandenburg: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 14:19:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/ovg-berlin-brandenburg-hausverlosung-im-internet-ist-unzulassiges-glucksspiel/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt hatte, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war.</p>
<p>Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten.</p>
<p>Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.</p>
<p>Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages &#8211; GlüStV &#8211; öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich.</p>
<p>Eine Ausspielung, die &#8211; wie hier &#8211; über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet&#8221; nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei.</p>
<p>Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben.</p>
<p>Beschluss vom 8. Februar 2012 – OVG 1 S 20.11 –</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2012)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: Kein vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 09:12:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/lg-dusseldorf-kein-vorlaufiges-verkaufsverbot-fur-optisch-verandertes-samsung-%e2%80%9egalaxy-tab-10-1-n/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodellveränderte &#8220;Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.</p>
<p>Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.</p>
<p>Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.</p>
<p>Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.</p>
<p>Apple Inc. hat sich &#8211; wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy Tab 10.1“ &#8211; auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch Samsung’s „Galaxy Tab 10.1 N“ berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N“ gegen das Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht.</p>
<p>Es kann z. B. in Form einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden können. Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.</p>
<p>Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.</p>
<p>Auch insoweit hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten „Galaxy Tab 10.1 N“ nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ komme.</p>
<p>Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten. Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.</p>
<p>Termin zur Verhandlung in der Hauptsache ist auf den 25. September 2012, 10.00 Uhr, Saal 2.129 bestimmt.</p>
<p>(LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11)</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.02.2012)</em></p>
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		</item>
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		<title>BGH: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe</title>
		<link>http://wzr-legal.com/bgh-strafzumessung-bei-steuerhinterziehung-in-millionenhohe/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-strafzumessung-bei-steuerhinterziehung-in-millionenhohe</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 08:28:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=8538</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bgh-strafzumessung-bei-steuerhinterziehung-in-millionenhohe/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.</p>
<p>2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als &#8220;Gegenleistung&#8221; für einen &#8220;Verzicht&#8221; auf die Tantiemen – deren &#8220;Schenkung&#8221; an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.</p>
<p>Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.</p>
<p>Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11<br />
LG Augsburg – Urteil vom 8. April 2011 – 2 KLs 501 Js 124133/07</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 020/2012 vom 07.02.2012)</p>
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		<title>OLG Hamm: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay Verkauf</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:13:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/olg-hamm-unverzugliche-widerrufsbelehrung-bei-ebay-verkauf/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.</p>
<p>Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte &#8211; ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsansprüche geltend.</p>
<p>Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern &#8211; nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.</p>
<p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.</p>
<p>Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.</p>
<p>Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012)</p>
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		<title>BFH zur Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 09:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=8411</guid>
		<description><![CDATA[BFH 22.11.2011, VII R 63/10 &#160; Leitsatz: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bfh-zur-erstreckung-der-haftung-des-eigentumers-von-gegenstanden-nach-%c2%a7-74-ao-auf-das-surrogat/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH 22.11.2011, VII R 63/10</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Volltext des Urteils finden Sie <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Seite=0&amp;nr=25283&amp;pos=0&amp;anz=110"><span style="text-decoration: underline;"><strong>hier</strong></span></a>.</p>
<p>(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2011, www.bundesfinanzhof.de)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 15:33:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bundesgerichtshof-bejaht-zulassigkeit-der-angabe-eines-postfachs-als-widerrufsadresse-bei-fernabsatzvertragen/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.</p>
<p>Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.</p>
<p>Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.</p>
<p>Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.</p>
<p>Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.</p>
<p>Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.</p>
<p>Seine &#8220;ladungsfähige&#8221; Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF, was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.01.2012)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>EU-Datenschutz-Paket: Wichtiger Schritt zur Modernisierung des Datenschutzes</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:42:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=8579</guid>
		<description><![CDATA[Die heutigen Vorschläge der Europäischen Kommission für einen neuen Datenschutz-Rechtsrahmen stellen nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/eu-datenschutz-paket-wichtiger-schritt-zur-modernisierung-des-datenschutzes/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die heutigen Vorschläge der Europäischen Kommission für einen neuen Datenschutz-Rechtsrahmen stellen nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar eine gute Grundlage dar, auf deren Basis allerdings noch einige Verbesserungen vorgenommen werden sollten.</p>
<p>Peter Schaar: &#8220;Das Datenschutz-Paket bietet die Chance für einen europaweit wirksameren Schutz personenbezogener Daten. Ich erwarte von der Bundesregierung, dass sie sich in den anstehenden Beratungen auf EU-Ebene aktiv für einen verbesserten Datenschutz einsetzt. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten. &#8221;</p>
<p>&#8220;Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets begrüße ich es, dass die strengen Grundsätze des EU-Rechts generell auch dann gelten sollen, wenn sich Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern mit ihren Diensten an Bürger in der EU wenden, selbst wenn sie keine Niederlassung in Europa haben. &#8221;</p>
<p>&#8220;Ebenfalls positiv sehe ich die Verpflichtung zur Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien („Privacy by Design&#8221;) und Grundeinstellungen („Privacy by Default&#8221;). Für soziale Netzwerke bedeutet dies etwa, dass die Daten der Nutzer nicht von vornherein der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, sondern nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Nutzer.&#8221;</p>
<p>&#8220;Angesichts der guten Erfahrungen in Deutschland begrüße ich es, dass die Kommission die Bestellung der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten europaweit verbindlich machen will. Der Entwurf sieht jedoch vor, dass nur Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben sollen. Für Deutschland hieße das, dass nur 0,3% der deutschen Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet würden. Ich trete daher für eine deutlich niedrigere Grenze ein. &#8221;</p>
<p>&#8220;Ich begrüße ferner, dass die Datenschutzbehörden künftig EU-weit über einheitliche Sanktionsmöglichkeiten einschließlich der Verhängung empfindlicher Bußgelder verfügen sollen.&#8221;</p>
<p>Die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine EU-Datenschutzverordnung und eine Richtlinie für den Polizei- und Justizbereich müssen vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union, in welchem die Mitgliedstaaten vertreten sind, verhandelt und im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden. In Anbetracht der Komplexität beider Rechtsetzungsakte ist mit mehrjährigen Verhandlungen in Brüssel und Straßburg zu rechnen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens behält die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG Geltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationbsfreiheit Nr. 2/2012 vom 25.01.2012)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH zu Investmentanteilen: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage</title>
		<link>http://wzr-legal.com/bfh-zu-investmentanteilen-nichtabziehbarkeit-des-sog-negativen-aktiengewinns-auch-bei-verdeckter-einlage/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bfh-zu-investmentanteilen-nichtabziehbarkeit-des-sog-negativen-aktiengewinns-auch-bei-verdeckter-einlage</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 09:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=8408</guid>
		<description><![CDATA[BFH 14.12.2011, I R 92/10 &#160; Leitsätze: 1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bfh-zu-investmentanteilen-nichtabziehbarkeit-des-sog-negativen-aktiengewinns-auch-bei-verdeckter-einlage/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH 14.12.2011, I R 92/10</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Leitsätze:</strong></p>
<p>1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus.</p>
<p>2. Bei einem negativen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. fehlt.</p>
<p>3. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an Senatsurteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFHE 229, 351).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Volltext des Urteils finden Sie <span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Seite=0&amp;nr=25262&amp;pos=28&amp;anz=110">hier</a></strong></span>.</p>
<p>(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2011, www.bundesfinanzhof.de)</p>
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