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	<title>Wülfing Zeuner Rechel</title>
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	<description>Wülfing &#124; Zeuner &#124; Rechel</description>
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		<title>BMJ: Flexiblere Patentverfahren, bessere Zahlungsmoral und eine neue Rechtsbehelfsbelehrung</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 14:19:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat heute Gesetzentwürfe beschlossen, die das Patentverfahren, die Zahlung im Geschäftsverkehr und das Zivilprozessrecht betreffen. Der Entwurf zum &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bmj-flexiblere-patentverfahren-bessere-zahlungsmoral-und-eine-neue-rechtsbehelfsbelehrung/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat heute Gesetzentwürfe beschlossen, die das Patentverfahren, die Zahlung im Geschäftsverkehr und das Zivilprozessrecht betreffen. Der Entwurf zum Patentnovellierungsgesetz sorgt dafür, dass Patente und Gebrauchsmuster künftig leichter beantragt und geprüft werden können. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern verbessern. Und schließlich wird durch die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">1. Patentnovellierungsgesetz</span></p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass allein für Patente jährlich etwa 60.000 Anmeldungen eingehen, soll der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Patentnovellierungsgesetzes die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) flexibler und kostengünstiger ausgestalten. Der „Recherchebericht“ des DPMA enthält künftig nicht nur eine Auskunft dazu, ob die angemeldete Erfindung neu ist, sondern auch eine vorläufige Bewertung der übrigen Voraussetzungen einer Patentierung.</p>
<p>Das Patentnovellierungsgesetz führt ferner die elektronische Akteneinsicht über das Internet ein. Nicht abrufbar sind personenbezogene Angaben, bei denen schutzwürdige Datenschutzinteressen der Einsicht im Netz entgegenstehen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf reagiert auf geänderte Erfordernisse der Praxis und entsprechende Vorschläge für Innovationen aus der Wirtschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">2. Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr</span></p>
<p>Ziel des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist die Verbesserung der Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Insbesondere ist es für kleine und mittlere Unternehmen mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden. Der Gesetzentwurf soll diesem Problem entgegenwirken. Es bleibt beim Grundsatz, dass Forderungen sofort fällig sind. Wenn es zu Vereinbarungen kommt, werden zu lange Fristen zum Nachteil der Handwerker aus dem Baugewerbe gedeckelt.</p>
<p>Vorgesehen sind demnach vor allem folgende gesetzgeberische Maßnahmen:</p>
<p>1. Einschränkung der Möglichkeit, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben;<br />
2. Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen;<br />
3. Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">3. Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess</span></p>
<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Während in den übrigen Verfahrensordnungen Belehrungen über die Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Gerichte bereits vorgeschrieben sind, ist dies in der Zivilprozessordnung bisher nicht der Fall. Die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch im Zivilprozess schließt diese Lücke.</p>
<p>Die Rechtsbehelfsbelehrung erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und soll unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Die Bürgerinnen und Bürger werden über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf diese Weise wird der Rechtsschutz des Einzelnen im gesamten Zivilprozess verbessert.</p>
<p>Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist allerdings nur in Verfahren notwendig, in denen die Bürgerinnen und Bürger ihre Sachen selbst vertreten können. Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, gilt das nicht, weil der Anwalt seinen Mandant über die Anfechtungsmöglichkeiten unterrichten wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 09.05.2012)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Ansprechpartner zu Fragen rund um Marken, Patente &amp; Designs, zur Erstellung entsprechender Gutachten, zur Vornahme von Anmeldungen sowie zur Durchsetzung von Interessen:<br />
<a href="../attorney/axel-burkart/"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Axel Burkart</strong></span>.</a></p>
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		<item>
		<title>Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 14:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/internationale-zustandigkeit-bei-personlichkeitsrechts-verletzungen-durch-internetveroffentlichungen/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="justify">Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die &#8211; jeweils im Einzelfall vorzunehmende &#8211; Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;">Urteil vom 8. Mai 2012 &#8211; VI ZR 217/08</p>
<p style="text-align: left;">LG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 18. Januar 2008 &#8211; 324 O 548/07<br />
OLG Hamburg &#8211; Entscheidung vom 29. Juli 2008 &#8211; 7 U 22/08</p>
<p>&nbsp;<br />
(Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Karlsruhe, den 8. Mai 2012)</p>
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		<title>ACTA befördert Debatte über Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 16:25:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Tag des geistigen Eigentums erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB: Heute wird der federführende Ausschuss für internationalen Handel (INTA) des &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/acta-befordert-debatte-uber-urheberrecht/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Tag des geistigen Eigentums erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB:</p>
<p>Heute wird der federführende Ausschuss für internationalen Handel (INTA) des Europäischen Parlaments über ACTA debattieren und Ende Mai seine Empfehlung an das Plenum abgeben. Die Kritik an ACTA in vielen Mitgliedstaaten bezieht sich vor allem auf die unbestimmten urheberrechtlichen Regelungen. Die Diskussion um die politischen Folgen von ACTA zeigt, dass das Urheberrecht on- wie offline diskutiert werden muss. Um Raum für die politische Folgenabschätzung im Europäischen Parlament und für den Europäischen Gerichtshof zu schaffen, hat die Bundesregierung wie auch andere Regierungen in den Mitgliedstaaten die Zeichnung des Abkommes ausgesetzt. Das Übereinkommen ACTA enthält gerade für den Patent- und Markenrechtsschutz keine weiteren Regelungen, die nicht bereits in Deutschland gesetzlich geregelt wären.</p>
<p>Die neue digitale Welt ersetzt nicht die Kreativität einzelner, sie schafft Netzwerke für Ideen in neuem Ausmaß. Die digitale Nutzung urheberrechtlich geschützter Lieder, Filme und Texte hat die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum vor neue Herausforderungen gestellt. Neben dem Gesetzgeber ist auch die Wirtschaft gefordert, Geschäftsmodelle für morgen zu entwickeln, die die legale Nutzung von Kulturangeboten im Internet ermöglichen.</p>
<p>Die neueste BITKOM-Studie geht davon aus, dass die bestehenden legalen Angebote an Beliebtheit gewinnen. Die Kreativen brauchen einen angemessenen Ertrag aus ihren künstlerischen Produkten; die Nutzer einen &#8220;bequemen und sicheren&#8221; Zugang zu &#8220;fairen Konditionen&#8221;.</p>
<p>Unsere Gesellschaft lebt von der Kreativität und dem Erfindungsreichtum unserer Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit, individuelle geistige Schöpfungen durch Urheberrechte, Patente oder Marken sichern zu können, entzündet einen spannenden Wettbewerb um die besten Ideen. Das geistige Eigentum vor Piraterie und Fälschungen zu schützen, ist auch in der digitalen Welt eine wichtige Aufgabe. Deutschland als Exportnation verfügt über ein effektives System zur Verfolgung von Produkt- und Markenpiraterie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz, 26.04.2012)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Ansprechpartrner zu Fragen des Datenschutzes, der Informationsfreiheit, zur Erstellung entsprechender Gutachten sowie notwendiger Sicherheitskonzepte:<br />
<a href="http://wzr-legal.com/attorney/axel-burkart/"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Axel Burkart</strong></span>.</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Second Hand Software: Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH zur Online-Erschöpfung von Software</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 07:42:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Ansicht von Generalanwalt Bot können sich die Entwickler von  Computerprogrammen der Weiterveräußerung ihrer „gebrauchten“ Lizenzen widersetzen, die das erneute &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/second-hand-software-schlussantrage-des-generalanwalts-beim-eugh-zur-online-erschopfung-von-software/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ansicht von Generalanwalt Bot können sich die Entwickler von  Computerprogrammen der Weiterveräußerung ihrer „gebrauchten“ Lizenzen widersetzen, die das erneute Herunterladen dieser Programme aus dem Internet ermöglichen. Seines Erachtens nach können sie sich jedoch der Weiterveräußerung der „gebrauchten“ Kopie, die ihr eigener Kunde aus dem Internet heruntergeladen hat, nicht widersetzen, da sich  das ausschließliche Recht der Verbreitung in Bezug auf diese Kopie „erschöpft“ hat Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware, insbesondere per Download über das  Internet, indem sie mit ihren Kunden „Lizenzverträge“ abschließt, in denen vorgesehen ist, dass der Kunde ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht ausschließlich für  seine internen Geschäftszwecke erwirbt.<br />
UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Softwarelizenzen handelt, die Oracle-Kunden abgekauft wurden. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden sie nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von Oracles  Internetseite herunter. Die Kunden, die bereits über diese Software verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, laden die Software in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer.<br />
Da Oracle bei einem deutschen Gericht Klage gegen UsedSoft erhoben hatte, um ihr diese Praxis untersagen zu lassen, richtete der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, an den Gerichtshof das Ersuchen, er möge in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 auslegen.<br />
Diese Richtlinie, die den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich als Werke der Literatur gewährleistet, sieht vor, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie „erschöpft“; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung. Nach diesem Grundsatz kann sich der Rechtsinhaber, der eine Kopie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union vermarktet hat, nicht mehr auf sein Verwertungsmonopol berufen, um sich der Weiterveräußerung dieser Kopie zu widersetzen.<br />
Während UsedSoft vortrug, die Praxis der Weiterveräußerung gebrauchter Software werde durch den Grundsatz der Erschöpfung anerkannt, machte Oracle dementgegen geltend, dieser Grundsatz sei auf das Herunterladen eines Computerprogramms aus dem Internet mangels Verkaufs eines körperlichen Gegenstands nicht anwendbar. Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Grundsatz der Erschöpfung anwendbar, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen der Programmkopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat.</p>
<p>Aufgrund seiner Feststellung, dass Software in der Regel in Form von Nutzungslizenzen vermarktet wird, ist er der Ansicht, dass eine zu restriktive Lesart des Begriffs „Verkauf“ im Sinne der genannten Richtlinie die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde. Daher schlägt er vor, jede Überlassung einer Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts, als Verkauf zu definieren.<br />
Seines Erachtens ist daher die „Lizenz“ zur Nutzung eines Programms einem Verkauf gleichzustellen, wenn sie dem Kunden endgültig die Möglichkeit verleiht, die Programmkopie gegen Zahlung eines Pauschalentgelts zu verwenden.<br />
Aus denselben Gründen ist seiner Ansicht nach nicht danach zu unterscheiden, ob das Computerprogramm auf einer CD-ROM, einem anderen physischen Träger oder durch Herunterladen aus dem Internet verkauft wird. Ließe man zu, dass der Lieferant des Programms die Weiterveräußerung der Kopie kontrollieren und bei dieser Gelegenheit allein unter dem Vorwand, dass die Kopie aus dem Internet heruntergeladen worden sei, erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Urhebers hinaus.<br />
Der Generalanwalt zieht daraus dennoch nicht den Schluss, dass die Praxis der Weiterveräußerung der Nutzungslizenzen anzuerkennen ist. Seines Erachtens steht dieser Weiterveräußerung weiterhin ein Hindernis im Weg, da die Erschöpfungsregel das  Verbreitungsrecht betrifft und nicht das Vervielfältigungsrecht und da die Abtretung der  von Oracle eingeräumten Nutzungslizenzen den UsedSoft-Kunden die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erzeugung neuer Kopien erlaubt, insbesondere durch  Einloggen auf Oracles Internetseite.<br />
Während somit die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie unter das Verbreitungsrecht fällt und ohne Zustimmung des Lieferanten gemäß der Erschöpfungsregel durchgeführt werden kann, ist die unabhängig von der heruntergeladenen Kopie vorgenommene Abtretung der Nutzungslizenz, die die Vervielfältigung des Programms durch Erzeugung einer neuen Kopie per Download aus dem Internet ermöglicht, von der Erschöpfungsregel ausgenommen. Nach Ansicht des Generalanwalts kann diese Praxis, die das Urheberrecht in seinem Kern verändern kann, nicht auf die Richtlinie gestützt werden, nach der die Vervielfältigung des Computerprogramms ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nur gestattet ist, um  es demjenigen, der bereits über eine Kopie verfügt, zu ermöglichen, das Programm bestimmungsgemäß zu benutzen.<br />
Der Generalanwalt zieht daraus den Schluss, das sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung einer Lizenz nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der ursprünglich heruntergeladenen Kopie berufen kann, um die Vervielfältigung des Computerprogramms durch Erstellen einer weiteren Kopie vorzunehmen, und zwar auch  dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.</p>
<p>HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet</p>
<p>HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung<br />
des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.</p>
<p>(<em>Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.04.2012</em>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 14:11:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bundesgerichtshof-zu-pharming-angriffen-im-online-banking/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="justify">Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Online-Banking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">&#8220;Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!&#8221;</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">&#8220;Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der &#8230; Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.&#8221;</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Amtsgericht Düsseldorf &#8211; Urteil vom 6. April 2010 - 36 C 13469/09<br />
Landgericht Düsseldorf &#8211; Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 163/10</p>
<p>&nbsp;<br />
(Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Karlsruhe, den 24. April 2012)</p>
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		<title>Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 21:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bundesgerichtshof-wendet-erstmals-allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-auf-gmbh-geschaftsfuhrer-an/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.</p>
<p>Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.</p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.</p>
<p>Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.</p>
<p>Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des &#8220;Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt&#8221; einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen &#8220;langfristig in den Wind stellen&#8221; könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.</p>
<p>Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.</p>
<p>Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 23. April 2012 &#8211; II ZR 163/10</p>
<p>LG Köln &#8211; Urteil vom 27.11.2009 &#8211; 87 O 71/09<br />
OLG Köln &#8211; Urteil vom 29. Juli 2010 &#8211; 18 U 196/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Karlsruhe, den 23. April 2012)</p>
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		<item>
		<title>HmbBfDI: Der gläserne Passagier &#8211; Abkommen über Fluggastdaten schwächt den europäischen Datenschutz</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 07:34:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[(hmbbfdi, 19.4.2012) Das Europäische Parlament hat heute dem neuen Abkommen über die Weitergabe von Fluggastdaten an die USA zugestimmt.  Damit &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/hmbbfdi-der-glaserne-passagier-abkommen-uber-fluggastdaten-schwacht-den-europaischen-datenschutz/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(hmbbfdi, 19.4.2012) Das Europäische Parlament hat heute dem neuen Abkommen über die Weitergabe von Fluggastdaten an die USA zugestimmt.  Damit dokumentiert sich ein gespaltenes Verhältnis der Europäischen Union zum Thema Datenschutz: Auf der einen Seite wird gegenwärtig der Entwurf einer Datenschutzverordnung diskutiert, der inhaltlich durchaus diskussionswürdige Ansätze für eine Weiterentwicklung des europäischen Datenschutzrechts enthält &#8211; u.a. soll ein grundsätzliches Verbot der Profilbildung eingeführt werden. Auf der anderen Seite wird mit der Zustimmung zum Fluggastdatenabkommen einer anlass- und verdachtsunabhängigen Datenspeicherung der Weg geebnet, die gerade erst eine massenhafte Profilbildung von Fluggästen möglich macht.</p>
<p>Das Grundrecht auf Datenschutz wird durch das Abkommen in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. So fehlt eine normenklare Nutzungsbefugnis für die übermittelten Daten, die den Empfänger, das Department of Homeland Security, bei der Verwendung der Daten auf terroristische Straftaten bzw. besonders schwere  Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität beschränkt. Die Speicherdauer von bis zu 15 Jahren für die Daten unbescholtener Fluggäste ist nicht akzeptabel. Auch werden sensible Daten, etwa über die Religion, sexuelle Ausrichtung oder die Gesundheit, nicht von der Übermittlung ausgenommen. Die Pflicht des Empfängers, diese „herauszufiltern“ und unkenntlich zu machen, greift zu kurz.</p>
<p>Dazu Johannes Caspar, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die Entscheidung des EU-Parlaments stellt eine Schwächung des Datenschutzes dar, die mit dem Bild der Vorreiterrolle der Europäischen Union  im Datenschutz nicht zusammenpasst. Nun gilt es, entsprechende Pläne etwa für eine Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung auf Ebene der EU selbstkritisch zu hinterfragen und damit die Schaffung weiterer anlassloser Datensammlungen zu verhindern.“<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Der Hamburg<img src="http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/RTEmagicC_b8dfd5c36d.gif.gif" alt="" name="req_tt_content_387_bodytext" width="1" height="1" />ische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Meldung vom 19.04.2012, http://www.datenschutz-hamburg.de/ )</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Ansprechpartner zu Fragen des Datenschutzes, der Informationsfreiheit, zur Erstellung entsprechender Gutachten sowie notwendiger Sicherheitskonzepte:<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="../attorney/axel-burkart/">Axel Burkart</a></strong></span>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Stuttgart: Ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO gegen den Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld eine Sicherheit bestellt hat, besteht nur insoweit, als die Bürgschaftsverpflichtung des Gesellschafters sich durch die Rückzahlung der Gesellschaftsschuld reduziert hat.</title>
		<link>http://wzr-legal.com/olg-stuttgart-ein-anspruch-aus-%c2%a7%c2%a7-135-abs-2-143-abs-3-inso-gegen-den-gesellschafter-der-fur-eine-gesellschaftsschuld-eine-sicherheit-bestellt-hat-besteht-nur-insoweit-als-die-burgscha/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-stuttgart-ein-anspruch-aus-%25c2%25a7%25c2%25a7-135-abs-2-143-abs-3-inso-gegen-den-gesellschafter-der-fur-eine-gesellschaftsschuld-eine-sicherheit-bestellt-hat-besteht-nur-insoweit-als-die-burgscha</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 07:34:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=9694</guid>
		<description><![CDATA[Dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14. März 2012 (Az: 14 U 28/11) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/olg-stuttgart-ein-anspruch-aus-%c2%a7%c2%a7-135-abs-2-143-abs-3-inso-gegen-den-gesellschafter-der-fur-eine-gesellschaftsschuld-eine-sicherheit-bestellt-hat-besteht-nur-insoweit-als-die-burgscha/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14. März 2012 (Az: 14 U 28/11) lag der folgende Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 138.025,59 Euro aus § 143 Abs. 3 InsO.</p>
<p>Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH (i.F: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 01.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte war deren Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Anteil von 20 % am Stammkapital der Gesellschaft.</p>
<p>Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung stand der VR Bank &#8230; (VR Bank) eine durch Globalzession und Sicherungsübereignung gesicherte Forderung in Höhe von 258.970,17 Euro zu. Der Beklagte hatte sich am 13.06.2007 für die Verbindlichkeiten gegenüber der VR Bank in Höhe von 250.000 Euro verbürgt.</p>
<p>Nach der Insolvenzeröffnung verwertete der Kläger das an die VR Bank sicherungsübereignete und sicherungszedierte Gesellschaftsvermögen und erzielte dabei netto 138.025,59 Euro. Nach dem streitigen Klägervortrag wurde dieser Betrag an die VR Bank ausbezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag von dem Beklagten aus §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO analog zurück.</p>
<p>Die VR Bank bot dem Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2009 an, bei Zahlung von 30.000 Euro bis zum 30.09.2009 auf die weitere Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Beklagten aus der Bürgschaft zu verzichten. Der Beklagte bezahlte diesen Betrag am 28.10.2009, was die VR-Bank ihm durch Schreiben vom 23.11.2009 bestätigte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Entscheidungsgründen:</strong></p>
<p>Die Berufung des Klägers ist zulässig und in Höhe von 129.055,42 Euro begründet.</p>
<p>Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO analog in Höhe von 129.055,42 Euro zu. Im Übrigen besteht kein Anspruch gegen den Beklagten, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.</p>
<p>Nach § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte. Der Gesellschafter hat die dem Dritten gewährte Leistung gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Anfechtungsgegenstand ist hierbei entgegen der missverständlichen Formulierung des § 135 Abs. 2 InsO nicht die Befriedigung des dritten Darlehensgebers, sondern das Freiwerden der Real-bzw. Personalsicherheit. Als Rechtshandlung im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist deshalb die Befreiung des Gesellschafters, der die Sicherheit gestellt hatte, anzusehen. Diese kann auch durch die Verwertung einer von der Gesellschaft bestellten Sicherheit, die neben die Gesellschaftersicherheit tritt, erfolgen.</p>
<p>§ 135 Abs. 2 BGB erfasst unmittelbar nur Rechtshandlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In seinem Urteil vom 01.12.2011 hat der BGH entschieden, dass für das Freiwerden der Sicherheit des Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 143 Abs. 3 InsO analog anzuwenden sei. Der BGH führt hierzu aus, es läge eine unbewusste Regelungslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO zu schließen sei. Das MoMiG sehe einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den freigewordenen Gesellschafter nicht vor, schließe ihn aber auch nicht aus. Durchgreifende Argumente gegen eine analoge Anwendung der Anfechtungsvorschrift des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO gebe es nicht. Einen Systembruch durch Verzicht auf die Anfechtungsvoraussetzung des § 129 InsO sieht der BGH nicht. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dem Gesetz nicht völlig fremd, wie insbesondere § 147 InsO zeige.<em></em></p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 InsO analog. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor (hierzu unter 1). Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von 129.055,42 Euro (hierzu unter 2). Der Anspruch entfällt nicht deshalb, weil die VR Bank auf die weitere Geltendmachung von Rechten aus der Bürgschaft verzichtet hat (hierzu unter 3).</p>
<p>1.</p>
<p>Die Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO analog nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, liegen vor. Der VR Bank als Drittgläubigerin stand gegen die Insolvenzschuldnerin ein Anspruch in Höhe von 258.970,17 Euro zu. Der Beklagte hatte für diese Forderung bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet.</p>
<p>In Höhe der Klagforderung erfolgte eine Rückführung des Darlehens durch Auskehrung der Erlöse der verwerteten Sicherungsgüter bzw. eingezogenen sicherungsübereigneten Forderungen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger insgesamt einen Betrag von 138.025,59 Euro aus der Verwertung von Sicherheiten an die VR Bank zur Tilgung der offenen Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin bezahlte.</p>
<p>Diese Zahlungen stellten eine Befriedigung der VR-Bank im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO dar. Wie ausgeführt kann die Befriedigung auch durch Auskehrung des Erlöses der Verwertung von Gesellschaftssicherheiten im Falle der Doppelbesicherung erfolgen. Die Auszahlung erfolgte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass sich ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog ergibt.</p>
<p>2.</p>
<p>Der Anspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur, soweit der Beklagte durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheiten von der Bürgschaftsverpflichtung befreit wurde, da nur diese Befreiung &#8211; wie ausgeführt &#8211; die anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft wie vorliegend besteht der Anspruch bei einer Teilbefriedigung des Gläubigers deshalb nur mit der Maßgabe, dass der Erstattungsbetrag zusammen mit dem Betrag, für den der Gesellschafter dem Gläubiger weiter haftet, den vereinbarten Höchstbetrag nicht übersteigen darf. Insoweit hat sich durch das MoMiG, wodurch der ursprünglich in § 32 b geregelte Anspruch gegen den Gesellschafter in § 143 Abs. 3 InsO übernommen wurde, keine Änderung ergeben.</p>
<p>Eine Befreiung des Beklagten von der Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen der VR Bank bis zu einer Höhe von 250.000 Euro erfolgte demnach in der Höhe, in der die Bürgschaftsverpflichtung sich durch die Auszahlung des Verwertungserlöses und damit Rückführung des Darlehens der VR Bank verminderte.</p>
<p>Nach Rückführung des Darlehens um 138.025,59 Euro verblieben von der unbestrittenen ursprünglichen Forderung von 258.970,17 Euro noch 120.944,58 Euro, für die die Bürgschaft des Beklagten weiterhin haftete. Eine Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung ist damit in Höhe von 129.055,42 Euro (Haftung für ursprünglich 250.000 Euro abzüglich verbleibender Haftung für 120.944,58 Euro) eingetreten. Ein Anspruch gegen den Beklagten besteht somit nur in Höhe von 129.055,42 Euro.</p>
<p>3.</p>
<p>Der Anspruch entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb, weil die VR Bank gegenüber dem Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Zahlung von 30.000 Euro auf die weitere Geltendmachung von Rechten aus der Bürgschaft verzichtet hat.</p>
<p>Zwar ist von einem wirksamen Erlassvertrag auszugehen (hierzu unter a.). Für die Auszahlungen, die bereits vor dem Abschluss des Erlassvertrags erfolgten, hat dieser allerdings schon deshalb keine Bedeutung, weil der Anspruch gegen den Beklagten insoweit schon entstanden war (hierzu unter b.). Der Erlassvertrag hindert aber auch für die nach seinem Abschluss erfolgten Zahlungen an die Gesellschaft einen Regressanspruch gegen den Beklagten nicht (hierzu unter c.).</p>
<p>a.</p>
<p>Von einem wirksamen Erlassvertrag zwischen der VR Bank und dem Beklagten bezüglich der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist auszugehen.</p>
<p>Der Beklagte trägt unwidersprochen und unter Berufung auf ein Schreiben der VR Bank vom 28.08.2009 (B 1, Bl. 31) vor, er habe sich mit der VR Bank darauf geeinigt, dass diese gegen eine Zahlung von 30.000 Euro auf die weitere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verzichtet. Die Zahlung wurde unstreitig am 28.10.2009 geleistet; die VR Bank bestätigte dies mit Schreiben vom 23.11.2009.</p>
<p>Rechtlich ist dies als Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB bezüglich der Bürgschaftsverpflichtung zu werten.</p>
<p>b.</p>
<p>Keine Auswirkungen hat der Erlassvertrag jedenfalls auf die Auszahlungen an die VR Bank, die bereits vor Abschluss des Erlassvertrags erfolgten. Auszahlungen, die vor dem Erlassvertrag erfolgten, verringerten die Höhe der Darlehensforderung und daraus folgend die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten und ließen damit den Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 3 InsO entstehen. Dieser bereits entstandene Anspruch wird durch die nachträgliche Aufhebung des Bürgschaftsvertrags nicht berührt &#8211; der Verzicht der VR-Bank auf die weitere Inanspruchnahme des Beklagten kann sich nur auf die im Zeitpunkt des Verzichts noch bestehende Bürgschaftsverpflichtung beziehen und lässt deshalb den bereits entstandenen Ausgleichsanspruch unberührt.</p>
<p>c.</p>
<p>Aber auch hinsichtlich der Zahlungen an die VR Bank nach Abschluss des Erlassvertrags in Höhe von 23.539,73 Euro besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog. Der Erlassvertrag führt nicht dazu, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten aus § 143 Abs. 3 InsO analog ausscheidet. Der Erlassvertrag hat vielmehr nur Wirkungen im Verhältnis zwischen der VR Bank und dem Beklagten. Auf den Anspruch aus § 143 Abs. 3 InsO hat er dagegen ebenso wenig Auswirkungen wie auf die Pflicht des Drittgläubigers nach § 44a InsO, im Insolvenzverfahren vorrangig den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoMiG der Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung und gilt auch nach Inkrafttreten des MoMiG.</p>
<p>Nach der vor dem Inkrafttreten des MoMiG geltenden Rechtslage entsprach es der Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturansicht, dass die Freigabe der Sicherheit durch den Gläubiger nichts an der Haftung des Gesellschafters im Innenverhältnis ändert und auch nichts an der Verpflichtung des Gläubigers, vorrangig Befriedigung bei dem Gesellschafter zu suchen.</p>
<p>Zu der damaligen Rechtslage entschied der BGH in einem Urteil vom 02.06.1997, dass die kreditgebende Bank zwar auf ihre Rechte aus den Bürgschaften verzichten könne, die Gesellschafter hierdurch aber nicht von der Verantwortung entlastet würden, die sie mit ihren eigenkapitalersetzenden Leistungen übernommen hätten. Im Innenverhältnis hätten die Gesellschafter in der Höhe der jeweils gewährten Sicherheiten für die Rückzahlung der Darlehen aufzukommen. Der Gesellschafter sei der Gesellschaft in dem Umfang zur Erstattung verpflichtet, in dem er ohne die Freigabe der Sicherheit verpflichtet gewesen wäre.</p>
<p>Dies gilt auch nach neuer Rechtslage für einen Verzicht auf die Rechte aus der Bürgschaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung. Zwar wird nach neuer Rechtslage auf das Merkmal des Eigenkapitalersatzes der bestellten Sicherheit verzichtet. Entscheidend ist aber, dass auch nach der neuen Rechtlage die Gesellschafter im Innenverhältnis in Höhe der gewährten Sicherheit vorrangig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen haben, sofern die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung erfolgt. Dies ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 44a, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO und ihren jeweiligen Folgen für die Gesellschaftersicherheit. Die Gesellschaftersicherheit muss demnach nach der gesetzgeberischen Wertung im wirtschaftlichen Ergebnis nach wie vor vorrangig verwertet werden. Dieser Wertung des Gesetzgebers widerspräche es, wenn der Gesellschafter von dem Rückgriffsanspruch aus §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO dadurch befreit werden könnte, dass er mit dem Gläubiger einen Erlassvertrag hinsichtlich seiner Sicherheit, hier der Bürgschaft, abschließt. Vielmehr gilt auch weiterhin, dass dieser Erstattungsanspruch von dem Verzicht auf die Bürgschaft unberührt bleibt und der Gesellschafter in dem Umfang zur Erstattung verpflichtet ist, in dem er ohne die Freigabe der Sicherheit verpflichtet gewesen wäre.</p>
<p>Gestützt wird dieses Ergebnis dadurch, dass die Bestellung einer Sicherheit für ein Drittdarlehen wirtschaftlich als ein der Darlehensgewährung entsprechendes Vorgehen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzusehen ist. Der Verzicht auf die Sicherheit steht deshalb wirtschaftlich einer Rückzahlung durch die Gesellschaft im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gleich.</p>
<p>Es spielt deshalb auch nach neuer Rechtslage keine Rolle, dass die Bürgschaftsforderung im Zeitpunkt der Auszahlungen auf Grund des Erlassvertrags tatsächlich nicht mehr bestand und eine Befreiung von der Gesellschaftersicherheit im Sinne von §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO in diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr eintreten konnte.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>6.</p>
<p>Die Revision war nicht zuzulassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2012, Az: 14 U 28/11)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>HmbBfDI: Datenschutz im digitalen Zeitalter &#8211; Komplexe Aufgaben, neue Strategien</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 08:33:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=9124</guid>
		<description><![CDATA[(hmbbfdi, 15.3.2012) Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat der Bürgerschaft seinen Tätigkeitsbericht Datenschutz für den Berichtszeitraum 2010/2011 &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/hmbbfdi-datenschutz-im-digitalen-zeitalter-komplexe-aufgaben-neue-strategien/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(hmbbfdi, 15.3.2012) Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat der Bürgerschaft seinen Tätigkeitsbericht Datenschutz für den Berichtszeitraum 2010/2011 vorgelegt.</p>
<p>Der Bericht beleuchtet facettenreich die Arbeit der Hamburger Datenschützer und die datenschutzrechtlichen Fragen im öffentlichen und privaten Bereich. Er ist so ein Spiegelbild der Informationsgesellschaft, in der die persönlichen Daten die Ressourcen darstellen. Beleg dafür sind insbesondere die hohen Zahlen von Beschwerden durch Bürgerinnen und Bürgern. In der dem Tätigkeitsbericht beiliegenden Broschüre „Datenschutz: Fakten – Zahlen – Daten“ werden diese Beschwerden, die im Berichtszeitraum einen neuen Höchststand erreicht haben, statistisch aufbereitet.</p>
<p>Datenschutzfragen werden dabei nicht nur von privaten Unternehmen, wie Facebook oder Google, aufgeworfen. Auch die IT-Projekte der öffentlichen Stellen nehmen stetig zu. Sensible Daten von Bürgerinnen und Bürgern werden in immer komplexeren Verfahren verarbeitet. Nicht zuletzt deshalb ist der Datenschutz aktueller und auch anspruchsvoller denn je.</p>
<p>Dabei mangelt es der Hamburger Datenschutzbehörde nicht nur an Personal, sondern häufig auch an klaren rechtlichen Vorgaben. Nicht zuletzt um einen Ausgleich dazu zu schaffen, wurde das Konzept „Datenschutz 2010“ ins Leben gerufen. Mit diesem Konzept soll die Eigenverantwortlichkeit gefördert, aber auch stärker als bisher in die Arbeit der Datenschützer einbezogen werden. Das gilt sowohl für die Verwaltung und private Unternehmen als auch für Bürgerinnen und Bürger. Als Teil des Konzepts „Datenschutz 2010“ wurde beispielsweise das Projekt „Meine Daten kriegt ihr nicht“ ins Leben gerufen hat. Diese Initiative soll langfristig dazu führen, dass Datenschutz als Unterrichtseinheit in Hamburger Schulen verankert wird. Der selbstverantwortliche Umgang mit den eigenen Daten von Kindern und Jugendlichen muss erlernt werden wie das Verhalten im Straßenverkehr. Obwohl ein Konzept für den Schulunterricht entwickelt und an einzelnen Schulen vorgestellt wurde, liegt das Ziel noch in weiter Ferne. Eine Verbindlichkeit für die Schulen, etwa durch Aufnahme in die Rahmenlehrpläne, wurde bisher nicht erreicht.</p>
<p>Bei Behörden und Unternehmen setzt der Datenschutzbeauftragte ebenfalls auf Eigenverantwortlichkeit und Selbstregulierung. Vereinbarungen wie das Verfahren zum Panoramadienst Google Street View zeigen dies. Die mit Google verhandelten Widerspruchsmöglichkeiten haben dabei nicht nur im Inland, sondern weltweit Beachtung gefunden. Gleiches gilt für die Verbesserung des Datenschutzes beim Einsatz der sogenannten Reichweitenmessungen. Auch beim Freunde-Finder von Facebook konnten Fortschritte erzielt werden. Die mit den Aufsichtsbehörden der Länder abgestimmten Lösungen finden weit über Hamburg hinaus Anwendung.</p>
<p>Doch gibt es auch Beispiele aus dem Berichtszeitraum, bei denen der Datenschutz nicht weiter kam. So weigert sich Facebook, die Funktion der Gesichtserkennung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nutzer freizuschalten. Ein Verwaltungsverfahren ist hierzu mittlerweile eingeleitet. Auch die Firma Apple zeigt sich weitgehend uneinsichtig. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist auf die umfangreiche Videoüberwachung im Apple Store am Jungfernstieg im Eingangsbereich hinzuweisen. Davon ließ sich Apple allerdings erst nach zahlreichen Gesprächen überzeugen. Mittlerweile hat Apple einen Hinweisaufkleber neben dem Eingang anbringen lassen. Der ist allerdings so klein und dazu noch in Kniehöhe angebracht, dass man ihn nur sieht, wenn man danach sucht. Ein echter Hinweis, der dem Storebesucher die Entscheidung überlässt, ob er unter diesen Überwachungsumständen das Geschäft überhaupt betreten will, sieht anders aus. Obwohl ein eher geringfügiger Anlass, stellt dies ein Beispiel für den schweren Stand des Datenschutzes trotz klarer Rechtslage dar.</p>
<p>Derartige Defizite ergeben sich aber nicht nur bei global agierenden Firmen. Auch bei inländischen Unternehmen sowie bei Behörden und Einrichtungen der Stadt Hamburg gestalten sich Einhaltung und Durchsetzung des Datenschutzes mitunter schwierig. So wurde im Berichtszeitraum beispielsweise die Hamburger Sparkasse wegen des unzulässigen Umgangs mit Kundendaten mit einem nicht unbeträchtlichen Bußgeld belegt. Die Hamburger Sparkasse hat das fehlerhafte Verhalten umgehend abgestellt. Dagegen ist die Problematik der Not-Zugriffe auf die elektronische Patientenakte im UKE datenschutzrechtlich noch ungelöst. Trotz ausdrücklicher Absprachen und zahlreicher schriftlicher Anforderungen haben wir über Monate hinweg keine Zugriffszahlen erhalten. Eine Auswertung der Protokolldateien fehlt. Mittlerweile hat der Datenschutzbeauftragte eine formelle Beanstandung nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz ausgesprochen.</p>
<p>Auch die Verfahren, die sich mit der Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich beschäftigen, gestalten sich oftmals zäh und langwierig. Ob im Mietshaus, in der Gaststätte oder beim Bäcker &#8211; die Videoüberwachung ist allgegenwärtig. Dabei setzen sich die Betreiber nur unzureichend oder gar nicht mit den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen auseinander. Die Folge sind Kontrollverfahren, die teilweise erst nach Jahren zum Abschluss gebracht werden können. Dass sich die Beharrlichkeit der Datenschützer dabei auszahlt, zeigt das Einlenken der ECE Projektmanagement GmbH &amp; Co. KG im Falle des Alstertal Einkaufzentrums. Nach jahrelangen Verhandlungen wurde ein Teil der Kameras im Alstertal Einkaufszentrum entfernt. Darüber hinaus hat die ECE zugesichert, in all ihren Einkaufzentren in Deutschland die Kameras, die mit den im Einkaufszentrum Alstertal beanstandeten vergleichbar sind, abzubauen &#8211; unzweifelhaft ein Erfolg für den Datenschutz, aber angesichts der Vielzahl der Videokameras im öffentlichen Raum nur „ein Tropfen auf dem heißen Stein“.</p>
<p>Der Tätigkeitsbericht und die Broschüre können beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten kostenlos angefordert werden und stehen unter www.datenschutz-hamburg.de als Download zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Der Hamburg<img src="http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/RTEmagicC_b8dfd5c36d.gif.gif" alt="" name="req_tt_content_387_bodytext" width="1" height="1" />ische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Meldung vom 15.03.2012, http://www.datenschutz-hamburg.de/ )</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unser Ansprechpartner zu Fragen des Datenschutzes, der Informationsfreiheit, zur Erstellung entsprechender Gutachten sowie notwendiger Sicherheitskonzepte:<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong><a href="http://wzr-legal.com/attorney/axel-burkart/">Axel Burkart</a></strong></span>.</p>
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		<title>BGH entscheidet über die Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 07:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-legal.com/bgh-entscheidet-uber-die-haftung-einer-vertriebsorganisation-fur-ein-strafbares-verhalten-ihres-handelsvertreters/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht<br />
zuständige III. Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter<br />
welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen<br />
vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten<br />
Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:</p>
<p>Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen<br />
Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000<br />
an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und<br />
einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in<br />
der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft<br />
geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT<br />
ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG)<br />
als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke<br />
der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank<br />
Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum,<br />
Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung,<br />
Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten<br />
zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.</p>
<p>Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die<br />
Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT<br />
gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns<br />
gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes<br />
Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner<br />
geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu<br />
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.</p>
<p>Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete<br />
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das<br />
Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug<br />
um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der<br />
Veräußerung der Fondsanteile.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er<br />
hat die Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass durch die an den<br />
DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum<br />
Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die<br />
normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3<br />
BGB* ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB**<br />
entstanden ist, das durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der<br />
Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278<br />
Satz 1 BGB*** bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit<br />
den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil<br />
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und<br />
den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der<br />
erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter<br />
erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und<br />
er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von<br />
Vermögensanlagen ermöglichten.<br />
<em></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>*§ 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche</em><br />
<em> Schuldverhältnisse</em></p>
<p><em>Abs. 2:</em></p>
<p>Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht<br />
auch durch</p>
<p>die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,</p>
<p>die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf<br />
eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die<br />
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen<br />
gewährt oder ihm diese anvertraut, oder</p>
<p>ähnliche geschäftliche Kontakte.<br />
<em></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>**§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis</em></p>
<p>Abs. 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur<br />
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils<br />
verpflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>***§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte</em></p>
<p>Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der<br />
Personen, deren er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, in<br />
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. …</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11</p>
<p>Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2010 – 2-18 O<br />
474/09</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U<br />
140/10</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Karlsruhe, den 15. März 2012)</p>
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