Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Urheber- und Medienrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die Bearbeitung von 80 Fällen in den im folgenden unter Nr. 1 bis 6 dargestellten Bereichen zu führen, davon müssen mindestens jeweils fünf in den in Nr. 1 bis 3 genannten Bereichen liegen und mindestens 20 gerichtliche Verfahren enthalten sein.
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.