Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht

sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Steuerrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie zusätzlich 40 Zeitstunden für Buchhaltung und Bilanzwesen.

Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die Bearbeitung von 50 Fällen aus allen der im folgenden dargestellten Bereiche zu führen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,

2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,

3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,

c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

4. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.

Die Fachanwaltsordnung mit Stand vom 01.01.2011 finden Sie hier:

Fachanwaltsordnung