Fachanwalt für IT-Recht
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht
sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Informationstechnologierechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrung ist durch die Bearbeitung von 50 Fällen aus den im folgenden unter Nr. 1-9 genannten Bereichen zu führen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich der Nr. 1-9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.