Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht

sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Insolvenzrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie zusätzlich 60 Zeitstunden für betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist zu führen durch:

1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;

2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete.

3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:

a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.

b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.

4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen.

Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.

Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in folgenden Bereichen (§ 14 Fachanwaltsordnung):

1. Materielles Insolvenzrecht

a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags

b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung

c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters

d) Sicherung und Verwaltung der Masse

e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren

f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse

g) Insolvenzgläubiger

h) Insolvenzanfechtung

i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz

j) Steuerrecht in der Insolvenz

k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz

l) Insolvenzstrafrecht

m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts

2. Insolvenzverfahrensrecht

a) Insolvenzeröffnungsverfahren

b) Regelverfahren

c) Planverfahren

d) Verbraucherinsolvenz

e) Restschuldbefreiungsverfahren

f) Sonderinsolvenzen

3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse

b) Rechnungslegung in der Insolvenz

c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der übertragenden Sanierung, der Liquidation.

Die Fachanwaltsordnung mit Stand vom 01.01.2011 finden Sie hier:

Fachanwaltsordnung