Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht

sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Weitere Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen muss, vermittelt. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die Bearbeitung von 100 Fällen aus allen der im folgenden unter Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete zu führen, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Individualarbeitsrecht

a) Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,

b) Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,

c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,

d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und
Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,

e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,

2. Kollektives Arbeitsrecht

a) Tarifvertragsrecht,

b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,

c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,

3. Verfahrensrecht.

Die Fachanwaltsordnung mit Stand vom 01.01.2011 finden Sie hier:

Fachanwaltsordnung