Urteile

16. Februar 2012

BGH: Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012 (Az. I ZR 187/10; veröffentlicht am 16.02.2012) in einem Fall entschieden, dem der nachfolgende Sachverhalt vorausgegangen war:

Das Unternehmen “NetzWerkStadt” ließ im Jahre 1996 den Domainnamen “gewinn.de” bei der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC), der zentralen Vergabestelle für Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain “.de”, für sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der DENIC möglichen “WHOIS-Abfrage”, mit der unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain “.de” erfragt werden können, wurde bis zum 2. Juni 2005 “NetzWerkStadt” als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen “gewinn.de” genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber; “NetzWerkStadt” wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen “gewinn.de”.

Der Kläger hat behauptet, “NetzWerkStadt” sei zur Zeit der Registrierung des Domainnamens “gewinn.de” im Jahre 1996 die Bezeichnung für sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC geschlossene Registrierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des Domainnamens “gewinn.de” sei. Bei einer “WHOIS-Abfrage” werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC geführten “WHOIS-Datenbank” als Inhaber des Domainnamens “gewinn.de” eingetragen wird.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren des Klägers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

(…) 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhaber eines Domainnamens verfüge nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und könne daher nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC zu Unrecht geführten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.

b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein Domainname als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist. Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreicht. (…)

d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des Domainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.

3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

a) Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.

Ein derartiger “betriebsbezogener” Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer solchen Störung würde das Gewerbevermögen ohne sachlichen Grund privilegieren.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des Betriebs des Klägers durch die Störung seiner behaupteten Stellung als Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens tatsächlich beeinträchtigt wird.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Klägers. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die begehrte Zustimmung von der Beklagten nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten des Klägers erlangt.

b) Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.

aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Geldbetrages.

bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC tatsächlich materiell berechtigt zu sein.

Die Eintragung in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist wie bereits dargelegt vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die “WHOIS-Datenbank” verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

cc) Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Rechtsposition “auf Kosten” des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt. Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erfüllt, die als Inhaber des Domainnamens in der “WHOIS-Datenbank” der DENIC eingetragen ist.

c) Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als Inhaber des Domainnamens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund.

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

 

(Quelle: Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de, Urteil vom 18.01.2012)

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