BFH zur Frage der Europarechtswidrigkeit von § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
BFH 16.11.2011, X B 61/10
Aus den Gründen:
„Es fehlt insbesondere jegliche Darlegung und Auseinandersetzung mit der zu § 160 AO und § 90 Abs. 2 AO ergangenen Rechtsprechung und Literatur, die sich mit der europarechtlichen Problematik befasst hat. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 26. Juli 2007 15 K 422/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1843 auseinander, das sich ausführlich mit der Frage der Europarechtswidrigkeit des § 160 AO befasst und diese Frage verneint hat. Sie erwähnt auch nicht die zustimmenden Äußerungen in der Kommentarliteratur zu dieser Auffassung (Buciek in Beermann/Gosch, AO, § 160 Rz 110 Stichwort EU-Recht; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 160 Rz 4; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 160 Rz 1 und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 160 AO Rz 23). Innerhalb der maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22) fehlen auch Ausführungen zu dem nachfolgenden Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).“
Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.
(Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.11.2011, www.bundesfinanzhof.de)
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